§1 Pflichten der Band

(1) Licht und Tonanlage
a) Die Band stellt die nach eigenem Ermessen erforderliche Licht- und Tonanlage.
b) Die Band gewährleistet, dass die Licht- und Tonanlage in einem einsatzfähigen Zustand ist. Ausgenommen hiervon sind Schäden, die erst beim Antransport oder Aufbau der Anlage entstehen oder bekannt werden. Eine Pflichtverletzung der Band liegt bei solchen Schäden nicht vor.
(2) Musiker
a) Die Band tritt, falls möglich in der Originalbesetzung auf. Sind zum Veranstaltungstermin einzelne Musiker verhindert, ist das Management der Band berechtigt, in einer alternativen Besetzung zu spielen. Dazu sind sowohl Ersatzmusiker als auch der Auftritt in einer kleineren Formation zulässig.
b) Falls die Band nicht auf der Veranstaltung spielen kann, ist das Band-Management berechtigt, in Absprache mit dem Veranstalter eine vergleichbare Band als Ersatz zu organisieren.
(3) Liedauswahl
a) Die Band übernimmt die musikalische und inhaltliche Gestaltung des Auftritts.
b) Der Veranstalter kennt die Darbietungen der Band und erklärt sich mit einer freien Gestaltung des Auftritts durch die Band einverstanden

 

 

§2 Pflichten des Veranstalters

(1) Zugang zum Veranstaltungsort und zur Bühne
a) Der Veranstalter sorgt dafür, dass die Band mind. 2,0 Stunden vor Beginn des Auftrittes freien Zugang zum Veranstaltungsort und zur Bühne hat um die Licht-, Tonanlage sowie die Instrumente aufzubauen und den Soundcheck durchzuführen zu können.
b) Der Veranstalter sorgt außerdem dafür, dass die Band sofort nach Ende des Auftritts mit dem Abbau und Abtransport der Licht- und Tonanlage sowie der Instrumente beginnen kann.
(2) Technische Anforderungen
a) Mindestmaße der Bühne: Breite 8m, Tiefe 7m, lichte Höhe mind. 3,50m
b) Stromversorgung (1Anschluss 380V, 32A, 5 polig [=3L+N+E], Absicherung träge); Der Veranstalter haftet für etwaige Schäden durch unsachgemäße Stromversorgung wie z.B. Überspannung.
(3) Gebühren
a) Die Gema-Gebühren trägt der Veranstalter.
b) Sind neben der Gema-Gebühr weitere Gebühren fällig, stellt der Veranstalter die Band von diesen Forderungen frei.
(4) Nutzung der PA

a) Sofern die PA-Anlage der HeuBodnBlosn für Ansagen oder Ähnlichem verwendet wird, wird keine Gewähr für eine ausreichende Beschallung des Veranstltungsraumes geleistet. 

 

 

 

§3 Reduzierung der Gage

a) Ist auf Grund einer mangelnden Pflichterfüllung des Veranstalters ein Auftritt der Band nur verspätet oder teilweise möglich, wird trotzdem die volle Gage durch den Veranstalter fällig.
b) Ist auf Grund einer mangelnden Pflichterfüllung der Band ein Auftritt nur verspätet oder teilweise möglich, ist die vereinbarte Gage durch den Veranstalter nur anteilig zu begleichen.
c) Wird die Veranstaltung aus irgendwelchen Gründen vor dem planmäßigen Ende der Veranstaltung abgebrochen, ist trotzdem die volle Gage durch den Veranstalter fällig.
d) Die Band trägt nicht das finanzielle Risiko des Veranstalters. Eine Minderung der Gage auf Grund eines wirtschaftlichen Misserfolgs der Veranstaltung für den Veranstalter ist ausgeschlossen.

 

 

§4 Rücktrittsrecht

a) Der Veranstalter hat die Möglichkeit, die Veranstaltung bis zu 24 Stunden vor dem Veranstaltungsbeginn abzusagen. In diesem Fall werden 80 % der vereinbarten Gage als Entschädigung fällig. Wird die Veranstaltung am Veranstaltungstag abgesagt ist die volle Gage an die Band zu entrichten.

b) Beide Vertragspartner sind berechtigt, bei schwerer Krankheit oder höherer Gewalt vom Vertrag zurück zu treten.